Grenzgänger, und solche die es werden wollen:

Lernen Sie uns kennen!

Sie sind deutscher Staatsbürger, wohnen in Deutschland und arbeiten in der Schweiz?
Sie denken darüber nach in der Schweiz zu arbeiten und möchten sich vorher informieren?

Gerne können Sie sich von uns auch persönlich und kostenlos beraten lassen.
Wir laden Sie zur kostenlosen Erstberatung ein!

Jetzt kennenlernen »

Einkommensteuern

Wenn Sie eine Beschäftigung in der Schweiz aufnehmen – sei es als Selbstständiger oder als abhängig Beschäftigter – haben Sie Ihr Einkommen aus der Schweiz grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. Dies gilt insoweit, als Sie nicht weiter als 30 Kilometer von der Grenze entfernt wohnen. Genaue regionale Angaben über den Radius der Grenzzonen gibt eine Liste bei den Wohnsitz-Finanzämtern im schweizerischen Grenzgebiet. Die Regelungsgrundlage ist Artikel 15 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 11.08.1971.

Die Verlegung der Arbeitsstätte in die Schweiz ist dem zuständigen Wohnsitz-Finanzamt umgehend anzuzeigen. Zudem haben Grenzgänger in die Schweiz selbstständig ihre Einkommensteuer an das deutsche Wohnsitz-Finanzamt abzuführen, entsprechend der individuellen Steuerklasse und Einkommenshöhe sowie unter Berücksichtigung möglicher Freibeträge. Das zu versteuernde Einkommen wird gemindert durch Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen oder andere Aufwendungen, die durch die Ausübung der Beschäftigung in der Schweiz entstehen.

Seit dem 01.01.1994 haben Arbeitgeber in der Schweiz 4,5% des Einkommens deutscher Grenzgänger direkt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (siehe Seite „Quellensteuer“). Ihre Steuerlast in Deutschland wird dann entsprechend diesem Betrag gemindert.

Ihr Einkommen in Schweizer Franken wird zu einem durchschnittlichen Wechselkurs von Ihrem deutschen Wohnsitz-Finanzamt in Euro umgerechnet.

In Sonderfällen können deutsche Grenzgänger vollständig in der Schweiz besteuert werden. Dies gilt vor allem für Fernfahrer oder für Handlungsreisende, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen (bzw. Fernfahrer an mehr als 120 Tagen) pro Jahr im Ausland übernachten (60-Tage-Regelung bzw. 120-Tage-Regelung für Fernfahrer).

Steuerersparnis für Grenzgänger durch Direktversicherung

  • Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer die Beiträge in ganzer Höhe von seiner Jahressteuer absetzen und somit von einer bis zu 45% Steuerersparnis rechnen kann
  • Schweizer Arbeitgeber muss als Versicherungsnehmer eingesetzt werden und den Vertrag unterschreiben
  • Weiterer Schriftverkehr erhält nur noch der Arbeitnehmer (nicht der Arbeitgeber wie in Deutschland)
  • der Arbeitnehmer ist der alleinige Beitragszahler und versicherte Person
  • es entstehen dem Schweizer Arbeitgeber keine Kosten

Quellensteuer

Gemäß Zusatzabkommen vom 21.12.1992 haben Arbeitgeber in der Schweiz seit 01.01.1994 vom Einkommen ihrer deutschen Grenzgänger 4,5% direkt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Wo zahle ich Steuern?
Der Schweizer Arbeitgeber behält 4,50% Quellensteuer ein. Diese Quellensteuer wird jedoch vom deutschen Finanzamt im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommen DE/CH angerechnet. (Sie zahlen als Grenzgänger also nicht doppelt!)
Wir lassen Ihnen kostenpflichtig eine Berechnung anfertigen über einen Grenzgänger Steuerspezialisten. Die exakte Steuer und die zu leistenden Vorauszahlungen errechnet Ihnen Ihr Finanzamt.


Unsere Partner

sympany
aok
das