Wohnen in - Arbeiten in
Das schweizerische Arbeitsrecht kennt im privat-wirtschaftlichen Bereich keine Mindestlöhne. Zahlreiche Gesamtarbeitsverträge (GAV) enthalten allerdings Mindestlohnbestimmungen, von denen nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf. Zulässig ist die Vereinbarung eines so genannten Naturallohnes, d.h. dass Leistungen wie bspw. die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung, eines Geschäftswagens oder kostenlose Verpflegung auf den Lohn angerechnet werden dürfen.
Ist nichts Anderes vereinbart, ist unter Lohn stets der Bruttolohn zu verstehen. Davon hat der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Diese sollen u. a. Risiken wie Alter, Invalidität, Arbeitslosigkeit abdecken.
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