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Kündigung nach Schweizer Recht

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet mit der Kündigung, die von beiden Parteien gleichermaßen ausgesprochen werden kann. Dabei müssen die gesetzlichen oder die zwischen den Parteien vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen kommen zur Anwendung, wenn die Parteien nichts Abweichendes verabredet haben oder wenn die vereinbarten Kündigungsfristen die Rechte des Arbeitnehmers im Vergleich zu den gesetzlichen Bestimmungen schmälern.
 
Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist sieben Tage. Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses, wobei die Parteien die Probezeit auf längstens drei Monate verlängern können. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr einen Monat. Für die Zeit zwischen dem zweiten bis neunten Dienstjahr schreibt das Gesetz eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vor. Ab dem neunten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist dann drei Monate.
 
Eine Kündigung kann u.a. missbräuchlich sein, wenn die Kündigung ausschließlich deshalb ausgesprochen wurde, um Ansprüche der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln, oder weil die andere Partei einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Besteht der Verdacht auf missbräuchliche Kündigung, kann bis spätestens zum Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber Einspruch erhoben werden. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht einigen, muss innerhalb von 180 Tagen Klage erhoben werden.
 
In bestimmten Fällen sind Kündigungen bei Nichtigkeitsfolge unzulässig. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit dem Arbeitsplatz fernbleiben muss, während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin. Erkrankt ein Arbeitnehmer nach ausgesprochener Kündigung, verlängert sich die Kündigungsfrist um diese Zeit, da er nachweislich arbeitsunfähig war.


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