Wohnen in - Arbeiten in
Die Invaliditätsversicherung (IV) ist der bedeutendste Pfeiler der Invalidenvorsorge in der Schweiz (1. Säule). Wie die AHV ist sie eine obligatorische Versicherung. Sie hat das Ziel, den Versicherten mit Eingliederungsmaßnahmen oder Geldleistungen bei Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit die Existenzgrundlage zu sichern.
Wenn Eingliederungsmaßnahmen keinen Erfolg haben.
Invalidenrenten werden nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmaßnahmen ihr Ziel nicht oder nur zum Teil erreichen.
Nach Einkommen und Versicherungsdauer.
Ausschlaggebend ist, wie lange die behinderte Person versichert und wie hoch das durchschnittliche Einkommen war.
Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit. Innerhalb dieses Jahres muss die Arbeitsunfähigkeit mindestens 40% betragen, und nach Ablauf dieser Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit mindestens im gleichen Ausmaß vorliegen.
Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens 6 Monate nach dem Einreichen der Anmeldung bei der IV-Stelle und frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt.
Die IV unterscheidet zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit.
Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund des Gesundheitsschadens im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich nicht mehr tätig sein kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird durch den Arzt festgelegt.
Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund des Gesundheitsschadens auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Arbeit mehr ausüben kann. Für diese Bemessung des IV-Grades ist ausschließlich die Erwerbsunfähigkeit maßgebend. Dieser wird von der IV-Stelle festgelegt.
Der Anspruch auf IV-Rente erlischt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens aber, wenn der IV-Rentner das AHV-Alter erreicht oder Anspruch auf eine Altersrente hat