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Personenfreizügigkeit Schweiz - EU

Am 1. Juni 2002 sind die sieben bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU) in Kraft getreten. Seitdem gilt auch das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA). Mit diesem Abkommen erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Für Staatsangehörige der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten nach dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen revidierten EFTA-Übereinkommen dieselben Regelungen.

Am 1. Juni 2004 erfolgte der zweite Liberalisierungsschritt. EU-/EFTA-Bürgerinnen und Bürger benötigen für die Arbeitsaufnahme bei einem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber keine Arbeitsbewilligung mehr, sondern nur noch eine Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen werden nicht mehr kontrolliert.

Auch nach der Annahme der Volksinitiative „Gegen Masseneinwanderung“ durch eine Mehrheit der Schweizer Stimmbevölkerung und der Kantone am 9. Februar 2014 gilt dieses Freizügigkeitsabkommen weiter.


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