Grenzgänger, und solche die es werden wollen:

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Grenzgängerbewilligung und Aufenthaltsbewilligung

Welche Bewilligung/Genehmigung brauche ich, um in der Schweiz arbeiten zu dürfen?
In der Regel benötigen Sie als Grenzgänger eine Grenzgängerbewilligung, welche durch Ihren künftigen Arbeitgeber beantragt wird.

Verfahren der Bewilligungserteilung: Wer erteilt die Bewilligung? Wie läuft das Verfahren für den Arbeitnehmer?
Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer muss ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde (Migrationsamt) einreichen, sowie einen Nachweis über das Bestehen einer Erwerbstätigkeit erbringen. Das Migrationsamt entscheidet über die Erteilung der Bewilligung. Die Kantone bestimmen das Verfahren.

Geltungsdauer
Die Gültigkeit der Bewilligung ist immer von der Dauer des Arbeitsvertrages abhängig. Bei einem unterjährigen Arbeitsvertrag wird die Grenzgängerbewilligung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Liegt ein solches von einem Jahr oder länger vor, wird eine Grenzgängerbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt.

Aufenthaltsturnus
Die Rückkehr an den Hauptwohnsitz in der Grenzzone muss mindestens einmal pro Woche erfolgen. Grenzgänger, die sich unter der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen kommunalen Behörde zu melden (Wochenaufenthalt).

G-Bewilligung (Grenzgängerbewilligung)

Arbeitsvertrag mit einer Dauer von weniger als einem Jahr. Die Gültigkeit ist gleich lange wie die Dauer des Arbeitsvertrages von 1 Jahr Dauer oder länger bzw. unbefristet. Gültigkeit der Bewilligung 5 Jahre. Erwerbstätigkeit innerhalb der Grenzzonen.

 

Bewilligungen für Aufenthalter in der Schweiz (Wohnort Schweiz)

L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung)

Diese wird für eine befristete Zeit (in der Regel weniger als ein Jahr) für Personen mit einem bestimmten Aufenthaltszweck in der Schweiz ausgestellt. Dies betrifft vor allem "Au pairs" oder junge Berufsleute zwischen 18 und 30 Jahren, die in der Schweiz ein Praktikum absolvieren. Die Bewilligung L kann bei Verlängerung des Arbeitsvertrages in eine Bewilligung B oder bei Wohnort in Grenznähe in eine Bewilligung G umgewandelt werden.

 

B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung)

Es handelt sich eine Aufenthaltsbewilligung mit Arbeitserlaubnis. Dieser Schein wird bei Vorlage eines Arbeitsvertrages, der 12 Monat oder länger dauert, ausgestellt. Er ist 5 Jahre gültig. Keine Einschränkungen bei der Berufsausübung und der Wahl des Wohnorts.

 

C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung)

Nach 5 Jahren wird EU-Staatsangehörigen eine Niederlassungsbewilligung erteilt.  Diese hat uneingeschränkte Gültigkeit, Kontrollfrist 5 Jahre. Die Niederlassungsbewilligung wird nicht durch das Freizügigkeitsabkommen geregelt. Mit den meisten EU-Staaten bestehen Niederlassungsvereinbarungen.

 


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