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Arbeitsvertrag nach Schweizerischem Recht

Nach schweizerischem Recht ist der Einzelarbeitsvertrag nicht formbedürftig. Ausnahmen sind der Ausbildungsvertrag und der Vertrag für Handlungsreisende. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist somit grundsätzlich nicht erforderlich. Gleichwohl empfiehlt es sich, aus Gründen der Rechtssicherheit und der besseren Beweisbarkeit im Streitfall, auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu bestehen.
 
Beide Vertragsparteien sollten darauf achten, dass sie einen von der Gegenseite rechtsgültig unterzeichneten Vertrag besitzen. Insbesondere sollte der Arbeitnehmer prüfen, ob die auf der Seite des Arbeitgebers unterzeichnenden Personen auch tatsächlich zeichnungsberechtigt sind. Ansonsten könnten im Falle eines Sinneswandels des Arbeitgebers zwischen Vertragsunterzeichnung und Stellenantritt Probleme entstehen.

Folgende Punkte sind im Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten:

  • Datum des Stellenantritts
  • Funktion
  • Lohn/Gehalt inklusive sämtlicher Zulagen
  • Arbeitszeit
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft
  • mündliche Zusagen bezüglich Lohnentwicklung, Beförderung, Weiterbildung etc.

Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen können die Vertragsparteien die Arbeitsbedingungen grundsätzlich frei aushandeln.

Zu ihrer Gültigkeit bedürfen folgende Abmachungen zwingend der Schriftform:

  • vom Gesetz abweichende Regelungen bezüglich der Entschädigung von Überstunden
  • vom Gesetz abweichende Vereinbarungen bezüglich Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (sie müssen im Vergleich zur gesetzlichen Regelung mindestens gleichwertig sein)
  • Verlängerung der Probezeit auf maximal drei Monate
  • Abänderung der gesetzlichen Kündigungsfristen
  • Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes

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