Wohnen in - Arbeiten in
Nach schweizerischem Recht ist der Einzelarbeitsvertrag nicht formbedürftig. Ausnahmen sind der Ausbildungsvertrag und der Vertrag für Handlungsreisende. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist somit grundsätzlich nicht erforderlich. Gleichwohl empfiehlt es sich, aus Gründen der Rechtssicherheit und der besseren Beweisbarkeit im Streitfall, auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu bestehen.
Beide Vertragsparteien sollten darauf achten, dass sie einen von der Gegenseite rechtsgültig unterzeichneten Vertrag besitzen. Insbesondere sollte der Arbeitnehmer prüfen, ob die auf der Seite des Arbeitgebers unterzeichnenden Personen auch tatsächlich zeichnungsberechtigt sind. Ansonsten könnten im Falle eines Sinneswandels des Arbeitgebers zwischen Vertragsunterzeichnung und Stellenantritt Probleme entstehen.
Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen können die Vertragsparteien die Arbeitsbedingungen grundsätzlich frei aushandeln.